Die Schaffung und Verwertung urheberrechtlicher geschützter Werke hat große wirtschaftliche Bedeutung. Dabei stellt das Urheberrecht nicht nur in klassischen Bereichen der Kultur- und Kreativwirtschaft wie z.B. Text, Musik, Foto und Film sowie bildender und darstellender Kunst die Grundlage der wirtschaftlichen Verwertung dar, sondern ist unter anderem auch bei Computerprogrammen und in der Industrie 4.0 von erheblicher Bedeutung.
Wir beraten Sie und vertreten Ihre Interessen, erforderlichenfalls auch gerichtlich, in allen Bereichen des Urheberrechts nebst angrenzenden Gebieten wie beispielsweise im Softwarerecht, Fotorecht, Verlagsrecht oder bei urheberrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem 3D-Druck sowie in allen Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Patentrecht, Designrecht und Markenrecht.
Zu den urheberrechtlich geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören gem. § 2 Abs. 1 UrhG insbesondere:
Das Urheberrecht entsteht durch die Schaffung des Werkes und erfordert keine Anmeldung bei einem Amt oder Eintragung in ein Register. Es bedarf lediglich gem. § 2 Abs. 2 UrhG einer persönlichen geistigen Schöpfung, wobei keine allzu hohen Anforderungen an die erforderliche Individualität und Gestaltungshöhe gestellt werden. Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Auch die äußere Gestaltung von Gebrauchsgegenständen (z.B. Möbel) kann dem Urheberrechtsschutz unterfallen, wenn das erforderliche Maß an Individualität im Einzelfall erreicht ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen zu stellen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Geburtstagszug“ (BGH, Urt. v. 13.11.2013, I ZR 143/12) grundlegend ausgeführt (1. Leitsatz):
„An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst iSv § 2 I Nr. 4, II UrhG sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer “künstlerischen” Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen (Aufgabe von BGH, GRUR 1995, 581 = WRP 1995, 908 - Silberdistel).“
Der europäische Gerichtshof (EuGH) definiert den urheberrechtlichen Werkbegriff in seiner neueren Rechtsprechung wie folgt (EuGH, Urt. v. 12.9.2019, C-683/17 - Cofemel/G-Star, Rn. 29–32):
„Der in allen diesen Bestimmungen enthaltene Begriff „Werk“ stellt, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, der einheitlich auszulegen und anzuwenden ist und zwei Tatbestandsmerkmale hat. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (vgl. in diesem Sinne EuGH, ECLI:EU:C:2009:465 = GRUR 2009, 1041 Rn. 37 u. 39 – Infopaq International, sowie ECLI:EU:C:2018:899 = GRUR 2019, 73 Rn. 33 u. 3c5–37 – Levola Hengelo, sowie die dort angeführte Rspr.).
Hinsichtlich des ersten Merkmals kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (vgl. in diesem Sinne EuGH, ECLI:EU:C:2011:798 = GRUR 2012, 166 Rn. 88, 89 und 94 – Painer, sowie ECLI:EU:C:2018:634 = GRUR 2018, 911 Rn. 14 – Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff [Cordoba]).
Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (vgl. in diesem Sinne EuGH, ECLI:EU:C:2012:115 = GRUR 2012, 386 Rn. 39 – Football Dataco ua, und die dort angeführte Rspr.).
Hinsichtlich des zweiten in Rn. 29 des vorliegenden Urteils genannten Merkmals hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff „Werk“ im Sinne der RL 2001/29 zwangsläufig einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (vgl. in diesem Sinne EuGH, ECLI:EU:C:2018:899 = GRUR 2019, 73 Rn. 40 – Levola Hengelo).“
Einen Urheberrechtsschutz für den Geschmack eines Lebensmittels (im konkreten Fall eines Streichkäses) hat der EuGH abgelehnt, da der Geschmack von subjektiven Geschmacksempfindungen und -erfahrungen der verkostenden Person abhänge und somit nicht mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität als urheberrechtliches Werk identifiziert werden könne (EuGH, Urt. v. 13.11.2018, C-310/17 – Levola/Smilde, Rn. 42).
Wie der EuGH in einer neueren Entscheidung klargestellt hat, ist ein Urheberrechtsschutz nicht dadurch ausgeschlossen, dass bestimmte Merkmale zwar technisch bedingt, aber nicht technisch notwendig sind, d.h. wenn es verschiedene technisch gleichwertige Lösungen gibt und die technische Bedingtheit den Gestaltungsspielraum zwar einschränkt, aber gleichwohl Raum für kreative Entscheidungen lässt. Hierzu hat der EuGH in dem Vorabentscheidungsverfahren „Brompton/Get2Get“ (Urt. v. 11.06.2020, C-833/18, Rn. 38) anlässlich der im Ausgangsrechtsstreit gegenständlichen Frage des Urheberrechtsschutzes eines Faltrades ausgeführt, dass
„[…] Urheberrechtsschutz auf ein Erzeugnis Anwendung findet, dessen Form, zumindest teilweise, zur Erreichung eines technischen Ergebnisses erforderlich ist, wenn es sich bei diesem Erzeugnis um ein aus einer geistigen Schöpfung entspringendes Originalwerk handelt, weil der Urheber des Werkes mit der Wahl der Form des Erzeugnisses seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft, so dass diese Form seine Persönlichkeit widerspiegelt. […]“
Oftmals wird auch der aus der angloamerikanischen Rechtsordnung stammende Begriff „Copyright“ verwendet. Das Copyright betrifft das wirtschaftliche Verwertungsrecht an einem Werk, insbesondere das Recht, dieses zu kopieren, d.h. zu vervielfältigen. Der Begriff des Urheberrechts nach der deutschen Rechtsordnung umfasst hingegen sowohl die wirtschaftlichen Verwertungsrechte als auch das Urheberpersönlichkeitsrecht.
Des Weiteren normiert das deutsche Urheberrechtsgesetz sogenannte verwandte Schutzrechte (auch als Leistungsschutzrechte bezeichnet), deren Schutzvoraussetzungen, -umfang und -dauer sich vom Urheberrecht und auch unter den verschiedenen verwandten Schutzrechten erheblich unterscheiden und im zweiten Teil des Urheberrechtsgesetzes im Einzelnen gesetzlich geregelt sind.
Nach § 15 Abs. 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere
Zudem hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
Nutzt ein Dritter ein urheberrechtlich geschütztes Werk, ohne dass ihm dies gestattet worden ist (z.B. durch die Einräumung eines Nutzungsrechts durch den Urheber), so liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, sofern keine gesetzlich geregelte Schrankenbestimmung (gesetzlich erlaubte Nutzung) eingreift.
Im Urheberrechtsgesetz ist eine Vielzahl sogenannter Schranken normiert, die bei Vorliegen der gesetzlich geregelten Voraussetzungen in gewissem Umfang die Werknutzung auch ohne die Zustimmung des Rechteinhabers ermöglichen, wie zum Beispiel das Zitatrecht gem. § 51 UrhG oder die Privatkopieschranke gem. § 53 UrhG.
Des Weiteren sind freie Benutzungen im Sinne des § 24 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers zulässig, wohingegen unfreie Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes gem. § 23 S. 1 UrhG nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. In den in § 23 S. 2 UrhG geregelten Fällen bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.
Wenn Sie anwaltliche Unterstützung wegen einer unberechtigten Nutzung eines Ihrer Werke benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung:
Hierzu vertreten wir Sie bundesweit gerichtlich und außergerichtlich:
Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung der Sach- und Rechtslage.
Mehr zu dieser Frage erfahren Sie unter folgendem Link: Abmahnung erhalten - was tun?
Die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten (auch als Erteilung von Lizenzen bzw. Lizenzierung bezeichnet) stellt für Urheber und Vermittler von Werken (z.B. Verleger) die Grundlage der wirtschaftlichen Verwertung dar. Daher empfiehlt sich hierbei eine fachkundige Beratung und vertragliche Gestaltung durch einen Rechtsanwalt.
Gemäß § 29 Abs. 1 UrhG ist das Urheberrecht nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
Möglich sind nach § 29 Abs. 2 UrhG jedoch die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31 UrhG), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 UrhG geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
Der Urheber kann gem. § 31 Abs. 1 UrhG einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
Bei der Auslegung von Vereinbarungen, mit denen Nutzungsrechte eingeräumt werden, was auch mündlich erfolgen kann, ist die Übertragungszwecktheorie (auch als Zweckübertragungstheorie bezeichnet) zu beachten. Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt (§ 31 Abs. 5 S. 1 UrhG). Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt (§ 31 Abs. 5 S. 2 UrhG). Daher empfiehlt sich, insbesondere aus Sicht desjenigen, dem Rechte eingeräumt werden, aus Gründen der Rechtssicherheit und des Investitionsschutzes eine fachkundig ausgearbeitete schriftliche vertragliche Regelung.
Zudem sind bei der Gestaltung urheberrechtlicher Verträge eine Reihe spezieller Regelungen im Urheberrechtsgesetz zu beachten sind, die teils zwingend sind, d.h. von denen zum Nachteil des Urhebers nicht oder nur durch eine Vereinbarung auf Grundlage einer gemeinsamen Vergütungsregelung i.S.d. § 36 UrhG oder eines Tarifvertrag abgewichen werden kann. Damit soll der Urheber als der aus Sicht des Gesetzgebers im Vergleich zu Verwertern typischerweise schwächere Vertragspartner geschützt und insbesondere der Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung gem. §§ 32, 32b UrhG sichergestellt werden.
Hierzu dienen zum Beispiel die Ansprüche des Urhebers auf weitere Beteiligung gem. §§ 32a, 32b UrhG bei einem auffälligen Missverhältnis der Vergütung des Urhebers zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes (sogenannter „Bestseller-Paragraph“), der Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung für später bekannte Nutzungsarten (§ 32c UrhG), der Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft (§ 32d UrhG) und der Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft in der Lizenzkette (§ 32e UrhG).
Aufgrund derartiger und weiterer zu beachtender Besonderheiten empfiehlt sich bei urheberrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere bei der Einräumung von Nutzungsrechten, eine fachkundige Beratung und Vertragsgestaltung durch einen Rechtsanwalt.
Wir beraten Sie, begleiten Sie bei Vertragsverhandlungen oder führen diese auf Wunsch für Sie bzw. zusammen mit Ihnen und erstellen bzw. prüfen für Sie Verträge in allen Bereichen des Urheberrechts.
Hierzu gehören unter anderem folgende Verträge:
Das Urheberrecht umfasst neben den vermögensrechtlichen Aspekten auch das Urheberpersönlichkeitsrecht. Das Urheberrecht schützt gemäß § 11 S. 1 UrhG den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.
Nach § 12 UrhG hat der Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Der Urheber hat zudem gemäß § 13 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Beispielsweise bei Urhebern in Arbeitsverhältnissen oder Dienstverhältnissen sowie bei Ghostwritern sind hierbei Besonderheiten zu beachten.
Außerdem hat der Urheber nach § 14 UrhG das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Problematisch können in diesem Zusammenhang Klauseln zu Änderungsbefugnissen in Verlagsverträgen sein. Auch wenn eine Änderungsklausel vereinbart ist, muss sich der Autor nicht jegliche Änderungen seines Werkes gefallen lassen. Hierzu hat beispielhaft das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 22.10.2010 (Az. 308 O 78/10) ausgeführt:
„[…] Gemäß § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Danach gilt im gesamten Urheberrecht nicht nur für denjenigen, der ein Werk widerrechtlich nutzt, sondern über § 39 UrhG auch für den Nutzungsrechtsinhaber ein generelles Änderungsverbot, es sei denn, mit dem Urheber besteht eine Änderungsvereinbarung (§ 39 Abs. 1 UrhG) oder der Nutzungszweck macht bestimmte Änderungen unumgänglich (vgl. § 39 Abs. 2 UrhG; Schulze, in: Dreier/Schulze, § 14 Rn. 2). […]
„[…] Ausgangspunkt ist das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers (Dietz/Peukert, in: Schricker, Urheberrecht, 4 Aufl. 2010, § 14 Rn. 28). Die Grenze jeder Änderungsbefugnis ist das im Kern unübertragbare Urheberpersönlichkeitsrecht; gröbliche Entstellungen können danach stets verhindert werden (Wandtke/Grunert, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl. 2009, § 39 Rn. 9; Schulze, in: Dreier/Schulze, § 39 Rn. 3). Ebenso wie bei der gesetzlichen Änderungsbefugnis des § 39 Abs. 2 UrhG sind Änderungsklauseln in Nutzungsverträgen nach dem Maßstab von Treu und Glauben und der Verkehrssitte auszulegen. Zu den allgemeinen Kriterien der Interessenabwägung zählen der Vertragszweck, der künstlerische Rang des in Rede stehenden Werkes und die Intensität des Eingriffs bzw. dessen Erforderlichkeit zur Ausübung des vertraglich eingeräumten Nutzungsrechts (Dietz/Peukert, in: Schricker, § 39 Rn. 15). In keinem Fall dürfen dadurch der Sinn oder die Tendenz des Werkes berührt werden (BGHZ 55, 1, 4 – Maske in Blau). Bei belletristischen Werken kann bereits eine charakteristische Rechtschreibung und Zeichensetzung eine nicht zulässige Änderung darstellen (Dietz/Peukert, in: Schricker, § 39 Rn. 17 m. w. N.).“
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