Das Rechtsgebiet des Fotorechts umfasst verschiedene rechtliche Aspekte, die für Fotografen, Nutzer bzw. Verwerter von Fotos und auf Fotos abgebildete Personen von Relevanz sind. Neben dem Urheberrecht umfasst das Fotorecht auch Gesichtspunkte des Urhebervertragsrechts Lizenzvertragsrecht sowie des Rechts am eigenen Bild als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und datenschutzrechtliche Fragen.
Wenn Sie einen Anwalt für Angelegenheiten im Bereich Fotorecht benötigen, sind wir gerne für Sie da:
Besonders für professionelle Fotografen ist es nicht nur ärgerlich, wenn die eigenen Fotos von Dritten unentgeltlich in rechtswidriger Weise ohne Zustimmung des Urhebers vervielfältigt, verbreitet und/oder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Es kann sogar auch die eigene wirtschaftliche Verwertung beeinträchtigen.
Zum Teil werden bei einer solchen, umgangssprachlich auch als »Bilderklau im Internet« bezeichneten, unbefugten Fotonutzung auch Bearbeitungen wie z. B. ein Zuschnitt oder eine Spiegelung vorgenommen und der Urhebervermerk entfernt, in der Hoffnung, der Urheber werde die Rechtsverletzung dadurch nicht über eine Bildsuchmaschine auffinden.
Gerade Berufsfotografen sind auf die eigene wirtschaftliche Verwertung/entgeltliche Lizenzierung ihrer Fotos angewiesen, da sie hiermit Ihren Lebensunterhalt bestreiten und auch die mit der Anfertigung hochwertiger, professioneller Fotos verbundenen Kosten (z. B. Fotoausrüstung, Reisekosten; bei Luftbildfotografen und Drohnenfotografen entsprechende Spezialausrüstung und Flugkosten; ggf. Kosten eines Fotostudios) zu amortisieren haben. Daher können Berufsfotografen es nicht hinnehmen, wenn Dritte ihre Fotos unentgeltlich nutzen und im Internet verbreiten, zum Teil auch durch Bearbeitungen »entstellt«.
Aber auch Hobbyfotografen/Amateurfotografen brauchen es nicht hinzunehmen, dass ihre Fotos rechtswidrig von Dritten verwendet werden.
Häufig führt es nicht zum gewünschten Erfolg und verursacht dennoch erheblichen Aufwand, wenn der Rechteinhaber (Fotograf) den Verletzer selbst anschreibt und zur Unterlassung/Beseitigung und Zahlung von Schadensersatz auffordert, da eine unberechtigte Nutzung von Fotos im Internet von vielen Nutzern als »Kavaliersdelikt« angesehen wird.
Wenn Sie anwaltliche Unterstützung wegen unberechtigten Nutzungen Ihrer Fotos (»Bilderklau«) benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung:
Hierzu vertreten wir Sie bundesweit gerichtlich und außergerichtlich:
Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen (§ 29 Abs. 1 UrhG). Zulässig sind gem. § 29 Abs. 2 UrhG die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31 UrhG), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 UrhG geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte. Das Urheberrecht ist gem. § 28 UrhG vererblich.
Gemäß § 31 Abs. 1 UrhG kann der Urheber einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
Im Detail bietet das Urhebervertragsrecht (Lizenzvertragsrecht) eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten und umfasst etliche Besonderheiten, die es sowohl auf Seiten des Lizenzgebers als auch des Lizenznehmers zu beachten gilt.
Gerne stehen wir Ihnen für Fragen und Anliegen im Bereich des Urhebervertragsrechts, unter anderem auch betreffend die Lizenzierung von Fotos, zur Verfügung. Wir erstellen für Sie entsprechende Vereinbarungen (Nutzungsrechtsvereinbarungen/Lizenzverträge) nach Ihren individuellen Bedürfnissen. Ebenso prüfen wir für Sie Ihnen von Ihrem potentiellen Vertragspartner vorgelegte Vertragsentwürfe, klären Sie über mögliche Risiken auf und zeigen Ihnen zielgerichtet etwaige für Sie günstigere Gestaltungsmöglichkeiten auf.
Wenn Sie eine Abmahnung wegen unberechtigter Fotonutzung/Urheberrechtsverletzung erhalten haben, empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung der Sach- und Rechtslage.
Mehr zu dieser Frage erfahren Sie unter folgendem Link: Abmahnung erhalten - was tun?
Das Recht am eigenen Bild als Recht des Abgebildeten ist zu unterscheiden vom Recht derjenigen Person, die das Bild aufgenommen hat. So steht einem Fotografen als Urheber bzw. »Lichtbildner« eines Fotos bei einem Lichtbildwerk i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG das Urheberrecht bzw. bei einem »Lichtbild« i. S. d. § 72 UrhG ein Leistungsschutzrecht hieran zu.
In §§ 22, 23 KUG ist ein abgestuftes Schutzkonzept zum Schutz des Rechts am eigenen Bild als besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Person gesetzlich geregelt.
Nach § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Unter Bildnissen in diesem Sinne sind nicht nur Fotos zu verstehen, sondern beispielsweise auch Zeichnungen, Karikaturen oder andere Darstellungen, die eine Person erkennen lassen.
Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1–4 dürfen jedoch ausnahmsweise Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (Nr.1), Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (Nr. 2), Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (Nr. 3) sowie Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind und deren Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient (Nr. 4) ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
Diese Ausnahme greift allerdings gemäß § 23 Abs. 2 KUG nicht ein, wenn durch die Verbreitung oder Schaustellung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Das Verhältnis zwischen dem KUG und der am 25.05.2018 in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist bei Weitem noch nicht abschließend geklärt. Nach überwiegender Auffassung sind die §§ 22, 23 KUG zumindest bei Bildnisveröffentlichungen zu journalistischen Zwecken weiterhin anwendbar.
Hierzu hat beispielsweise das OLG Köln in einem Beschluss vom 18.06.2018 (Az. 15 W 27/18) ausgeführt:
»[…] Artikel 85 DS-GVO erlaubt wie die Vorgängerregelung in Art. 9 der Richtlinie RL 95/46/EG nationale Gesetze mit Abweichungen von der DS-GVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken. Er enthält damit eine Öffnungsklausel, die nicht nur neue Gesetze erlaubt, sondern auch bestehende Regelungen – soweit sie sich einfügen – erfassen kann. Dies zeigt sich auch daran, dass für den Bereich des Art. 85 DS-GVO nur die Frage der nachträglichen Notifizierungspflicht strittig ist (Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 66).«
[…]
»Aus Sicht des Senates bestehen hiergegen keine europarechtlichen Bedenken. Art. 85 Abs. 2 DS-GVO macht im Kern keine materiell-rechtlichen Vorgaben (Auernhammer/von Lewinski, DS-GVO, 5. Aufl. 2017, Art. 85 Rn. 13; Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 3, 34, 67, 72 ff.), sondern stellt nur auf die Erforderlichkeit zur Herbeiführung der praktischen Konkordanz zwischen Datenschutz einerseits und Äußerungs- und Kommunikationsfreiheit andererseits ab. Da Datenschutzregelungen als Vorfeldschutz letztlich immer die journalistische Arbeit beeinträchtigen, sind daher hier keine strengen Maßstäbe anzulegen (Auernhammer/von Lewinski, DS-GVO, 5. Aufl. 2017, Art. 85 Rn. 13; Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 61). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass Art. 85 DS-GVO gerade den Normzweck hat, einen sonst zu befürchtenden Verstoß der DS-GVO gegen die Meinungs- und Medienfreiheit zu vermeiden (vgl. etwa Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 1). Der Erwägungsgrund 4 S. 3 der DS-GVO will solche Komplikationen gerade ausschließen.
Mit Blick darauf sind dann Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss zum »Fortgelten« des KUG im journalistischen Bereich und das Berufen auf den zitierten Aufsatz Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057 ff. überzeugend. Für das Äußerungsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB i. V. m. APR) ist auch bereits thematisiert worden, dass dieses die Abwägungs- und Ausgleichsfunktion zur Herbeiführung praktischer Konkordanz der widerstreitenden Grundrechtspositionen im hiesigen Bereich übernehmen kann (Schulz/Heilmann, in: Gierschmann u. a., DSGVO, Art. 85 Rn. 8); für das KUG kann im Bereich der Bildberichterstattung nichts anderes gelten. Die umfangreichen Abwägungsmöglichkeiten im Rahmen des KUG erlauben dann auch – was künftig geboten sein dürfte – eine Berücksichtigung auch der unionsrechtlichen Grundrechtspositionen. Dass sich daraus hier etwas anderes ergeben sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist dem Senat keine Abweichung zu der – ohnehin in der Abwägung bewusst offen gehaltenen (Überblick bei Schiedermair, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO 2017, Art. 85 Rn. 8–15 m. w. N.) – Rechtsprechung des EuGH bzw. des EGMR ersichtlich; auch Erwägungsgrund 153 der DSGVO wünscht in diesem Bereich nur eine – national im Zuge des § 823 Abs. 1 BGB als Rahmenrecht bzw. bei §§ 22, 23 KUG ohnehin erfolgende – umfassende Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen.«
Zudem hat das OLG Köln in einem weiteren Beschluss vom 08.10.2018 (Az. 15 U 110/18) ausgeführt:
»Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt BGH ZUM-RD 2018, 537 Rn. 9; ZUM-RD 2018, 327 Rn. 10 sowie ZUM 2017, 158 Rn. 5 jeweils m. w. N.) nach dem sogenannten abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, welches sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfGE 120, 180, 210 = ZUM 2008, 420) als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (EGMR GRUR 2012, 745 – von Hannover/Deutschland Nr. 2). Jedenfalls im – hier betroffenen – journalistischen Bereich steht der Anwendung dieser Grundsätze, die im Zuge der Abwägung ohne Weiteres auch mit den Vorgaben der Grundrechte-Charta in Einklang zu bringen sind, auch das Inkrafttreten der DSGVO nicht entgegen (Senat ZUM-RD 2018, 549; v. 25.6.2018 – 15 U 51/17, n. v.; vgl. auch Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057 ff.; Frey, in: Schwartmann u. a., DS-GVO/BDSG, 2018, Art. 85 Rn. 10, 33). […]«
Die §§ 22, 23 KUG gelten jedoch insofern lediglich für die Veröffentlichung von Personenbildnissen. Für der Veröffentlichung vor- und nachgelagerte Verarbeitungen wie z. B. die Anfertigung von Foto- bzw. Filmaufnahmen sowie deren Speicherung, Weitergabe und Löschung ist die DSGVO zu beachten. Zum Teil wurden für derartige Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken bereits spezielle Regelungen in Landesgesetzen für Medien und Presse geschaffen, die insoweit der DSGVO vorgehen.
Im Rahmen der Bestimmungen der DSGVO sind unter anderem die darin aufgestellten Regelungen zu Informationspflichten, Dokumentationspflicht (Rechenschaftspflicht) und Betroffenenrechten (z. B. Auskunftsrecht, Recht auf Löschung) relevant, wobei hier viele Fragen umstritten und noch nicht abschließend geklärt sind. Dies gilt ebenfalls für Fragen der Rechtsanwendung im Hinblick auf Rechtfertigungsgrundlagen, die Einwilligung und deren Verhältnis zu den in der DSGVO normierten Rechtfertigungsgrundlagen sowie die etwaige Anwendbarkeit von einzelnen Ausnahmetatbeständen im Zusammenhang mit Personenabbildungen.
Hierzu, wie auch bei Fragen und Rechtsstreitigkeiten im Urheberrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitnehmererfinderrecht sowie für die Anmeldung, Verteidigung und Durchsetzung von Schutzrechten (Patent, Gebrauchsmuster, Marke, Design etc.) stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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