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1. Umsetzung der EU-Geschäftsgeheimnis-Richtlinie

Am 26.04.2019 ist das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in Kraft getreten. Mit diesem hat der deutsche Gesetzgeber die europäische Richtlinie 2016/943 vom 08.06.2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (EU-Geschäftsgeheimnis-Richtlinie) umgesetzt.

Zur Bedeutung des Geheimnisschutzes in der Europäischen Union heißt es in Erwägungsgrund 2 der EU-Geschäftsgeheimnis-Richtlinie unter anderem:

„Unternehmen schätzen – unabhängig von ihrer Größe – Geschäftsgeheimnisse als genauso wichtig wie Patente und andere Formen von Rechten des geistigen Eigentums ein.“

Bisher war der Geheimnisschutz in Deutschland primär strafrechtlich und wettbewerbsrechtlich, insbesondere nach §§ 17 ff. UWG, ausgestaltet. In Umsetzung der EU-Geschäftsgeheimnis-Richtlinie ist nunmehr in Deutschland erstmals ein eigenständiges Gesetz zum Geheimnisschutz erlassen worden, das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG). Dieses regelt Schutzvoraussetzungen, erlaubte und unerlaubte Handlungen, Ansprüche bei Rechtsverletzungen und das Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen.

2. Was ist ein Geschäftsgeheimnis?

Ein Geschäftsgeheimnis ist nach der Definition in § 2 Nr. 1 GeschGehG eine Information,
  1. die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
  2. die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
  3. bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Dabei wird begrifflich, anders als bisher im nunmehr aufgehobenen § 17 Abs.1 UWG, nicht mehr zwischen Geschäftsgeheimnissen im Sinne von kaufmännischen Informationen und Betriebsgeheimnissen als technisches Know-how unterschieden. Vielmehr sind nach der Definition des Geschäftsgeheimnisgesetzes beide Bereiche von dem Begriff des Geschäftsgeheimnisses umfasst.

Die unter a) – c) genannten Merkmale in der Definition in § 2 Nr. 1 GeschGehG müssen kumulativ vorliegen, damit eine Information Schutz nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz genießt.

Nach der bisherigen Rechtslage genügte für den Schutz als Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis im Wesentlichen ein Geheimhaltungsinteresse und ein Geheimhaltungswille, der bei nicht offenkundigen Betriebsinterna regelmäßig vermutet wurde.

Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz verlangt hingegen gemäß § 2 Nr. 1 b) als Schutzvoraussetzung u.a. den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen. Dies löst Handlungsbedarf bei Unternehmen aus.

3. Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergreifen!

Unternehmen sollten ein Konzept zum Geheimnisschutz etablieren bzw. ein vorhandenes Konzept überprüfen und entsprechende Maßnahmen ergreifen und dokumentieren, um den Verlust des Schutzes von geheimem Know-how zu vermeiden. Welche Maßnahmen den Umständen nach als angemessen anzusehen sind, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere dem Wert des Geheimnisses, der Größe des Unternehmens sowie den Kosten und der Üblichkeit entsprechender Geheimhaltungsmaßnahmen.

Dies erfordert zunächst eine Identifizierung, wirtschaftliche Bewertung und Kategorisierung der im Betrieb vorhandenen Geschäftsgeheimnisse. In Betracht kommt eine Kategorisierung in zwei bis vier Klassen. Eine Möglichkeit ist beispielsweise eine 3-stufige Kategorisierung von Informationen, deren Bekanntwerden einen kurzfristigen wirtschaftlichen Nachteil für den Geheimnisträger verursachen könnten (Klasse 3) über solche, deren Offenlegung einen dauerhaften wirtschaftlichen Schaden mit sich bringen könnte (Klasse 2) bis hin zu Geschäftsgeheimnissen von existenzieller Bedeutung, deren Bekanntwerden schlimmstenfalls existenzbedrohend sein könnte (Klasse 1).

Ebenso erforderlich ist die Identifizierung von möglichen Bedrohungen. Dabei ist zu bedenken, dass erfahrungsgemäß ein signifikant großer Teil von Verletzungen von Geschäftsgeheimnissen durch eigene (frühere oder aktuelle) Mitarbeiter oder Geschäftspartner begangen werden.

Es empfiehlt sich, den Zugang zu vertraulichen Informationen nach dem Need-to-know-Prinzip zu beschränken. Das bedeutet, dass jeder Mitarbeiter nur Zugriff auf die Informationen hat, die er für die Durchführung seiner Tätigkeit tatsächlich benötigt. Damit einher gehen nicht nur organisatorische, sondern auch physische und (IT-)technische Zugangsbeschränkungen. So empfiehlt es sich, schon den Zutritt zu Bereichen, in denen der Zugriff auf Geschäftsgeheimnisse möglich ist, zu beschränken und zu kontrollieren. Dies schließt den internen Zugang von Mitarbeitern zu Computern und Datenbanken ebenso ein wie die Absicherung gegen unbefugte Zugriffe von außen durch eine dem Stand der Technik entsprechende IT-Sicherheit.

Erhebliche Bedeutung kommt auch dem Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen (non-disclosure agreements) zu. Denn wenn der Geheimnisträger schon eine einfache und kostengünstige Maßnahme wie den Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung versäumt, wird man ihm umso eher vorwerfen können, seiner Obliegenheit zum Ergreifen angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen nicht nachgekommen zu sein, mit der Folge des Wegfalls des Geheimnisschutzes.

geheimhaltungsvereinbarung

Die Formulierung von Geheimhaltungsvereinbarungen (non-disclosure agreements) bietet erfahrungsgemäß häufig Fallstricke. Umgekehrt sollten Sie eine von Ihnen geforderte Geheimhaltungsvereinbarung aufgrund der damit einhergehenden Einschränkungen und der Folgen eines Verstoßes nicht ohne vorherige kritische und sachkundige Prüfung unterschreiben, sondern gegebenenfalls einen Rechtsanwalt zurate ziehen. Bei Bedarf unterstützen wir Sie auch in diesem Bereich gerne.

Des Weiteren empfiehlt sich eine Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit vertraulichen Informationen. Gegebenenfalls kann auch eine entsprechende Kennzeichnung von geheim zu haltenden Informationen ebenso wie die Benennung eines innerbetrieblichen Geheimnisschutzbeauftragten dabei helfen, das Bewusstsein für diese Thematik zu schärfen.

Erforderlich ist zudem, dass die erforderlichen Maßnahmen nicht nur einmalig konzeptioniert, sondern vielmehr dauerhaft umgesetzt und überwacht werden, einschließlich wiederkehrender Neubewertungen der vorhandenen und sowie von neu hinzukommenden Geschäftsgeheimnissen und Risiken. Essenziell ist auch eine dauerhafte Dokumentation, angefangen bei der Identifizierung und Bewertung der Geschäftsgeheimnisse und Risiken über die Erstellung des Konzepts bis hin zu dessen Implementierung und regelmäßiger Überwachung.

Bei Bedarf unterstützen wir Sie gerne dabei, ein Konzept für den Geheimnisschutz in Ihrem Unternehmen zu etablieren wie auch eine individuelle Schutzrechtsstrategie mit Ihnen gemeinsam zu entwickeln.

Unterstützung bei Geheimnisschutz, Verträgen oder Schutzrechten benötigt? Kontakt

4. Zulässigkeit von Reverse Engineering

Nach der bisherigen deutschen Rechtsprechung war Reverse Engineering unzulässig, es sei denn, dass jeder Fachmann zur Analyse ohne größeren Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand in der Lage gewesen wäre.

Nach dem neuen Geschäftsgeheimnisgesetz ist Reverse Engineering nunmehr grundsätzlich zulässig. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG darf ein Geschäftsgeheimnis insbesondere erlangt werden durch ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das oder der

  1. öffentlich verfügbar gemacht wurde oder
  2. sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt.

Im letzteren Fall eines nicht öffentlich verfügbaren Produktes, beispielsweise ein selbst entwickelter Prototyp, der im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung dem Kooperationspartner zugänglich gemacht wird, bleibt ein vertragliches Verbot des Reverse Engineering möglich, sodass sich gegebenenfalls empfiehlt, in einer Geheimhaltungsvereinbarung (non-disclosure-agreement) explizit aufzunehmen, dass Reverse Engineering untersagt ist.

reverse-engineering

5. Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

Nach § 4 Abs. 1 GeschGehG darf ein Geschäftsgeheimnis nicht erlangt werden durch

  1. unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt, oder
  2. jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheit entspricht.

Ein Geschäftsgeheimnis darf nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 GeschGehG nicht nutzen oder offenlegen, wer dieses durch eine eigene unerlaubte Handlung nach § 4 Abs. 1 GeschGehG erlangt hat. Nach § 4 Abs. 2 darf ebenso Geschäftsgeheimnis nicht nutzen oder offenlegen, wer gegen eine Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses verstößt (Nr. 2) oder gegen eine Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen (Nr. 3). Hier zeigt sich wiederum die Bedeutung von Geheimhaltungsvereinbarungen (non-disclosure-agreements).

Ferner darf nach § 4 Abs. 3 GeschGehG ein Geschäftsgeheimnis nicht erlangen, nutzen oder offenlegen, wer das Geschäftsgeheimnis über eine andere Person erlangt hat und zum Zeitpunkt der Erlangung, Nutzung oder Offenlegung weiß oder wissen müsste, dass diese das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig genutzt oder offengelegt hat.

§ 5 GeschGehG sieht unter den dort genannten Voraussetzungen eine Ausnahme insbesondere für das Whistleblowing vor.

Wer ein Geschäftsgeheimnis verletzt, kann vom Inhaber des Geschäftsgeheimnisses nach §§ 6 ff. GeschGehG unter anderem auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz bzw. eine Abfindung in Geld in Anspruch genommen werden. Des Weiteren gewährt § 7 GeschGehG unter anderem einen Anspruch auf Vernichtung, Herausgabe und Rückruf sowie der Entfernung und Rücknahme von rechtsverletzenden Produkten vom Markt.

Ein rechtsverletzendes Produkt ist nach § 2 Nr. 4 GeschGehG ein Produkt, dessen Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf einem rechtswidrig erlangten, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnis beruht.

Nachdem dieses vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Instrumentarium durchaus schwerwiegend ist, empfiehlt es sich im Ernstfall, möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt zurate zu ziehen.

Ferner enthält § 23 GeschGehG eine Strafvorschrift für die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.

6. Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen

Nach § 15 GeschGehG sind für Klagen, durch die Ansprüche nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz geltend gemacht werden, grundsätzlich die Landgerichte am Sitz des Beklagten ausschließlich zuständig, wobei die Landesregierungen eine Zuweisung zu bestimmten Landgerichten vorsehen können.

Die §§ 16 ff. GeschGehG sehen besondere Verfahrensbestimmunge für Geschäftsgeheimnisstreitsachenn vor. So kann beispielsweise nach § 16 GeschGehG das Gericht bei einer Geschäftsgeheimnisstreitsache auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein könnte. Die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die an Geschäftsgeheimnisstreitsachen beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten eines solchen Verfahrens haben, müssen als geheimhaltungsbedürftig eingestufte Informationen vertraulich behandeln und dürfen diese außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen, es sei denn, dass sie von diesen außerhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt haben. Für den Fall von Zuwiderhandlungen dagegen kann das Gericht nach § 17 GeschGehG ein Ordnungsgeld bis zu 100.000 € oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festsetzen und sofort vollstrecken. Nach § 18 GeschGehG gilt diese Geheimhaltungsverpflichtung auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fort, sofern das Gericht nicht rechtkräftig entschieden hat, dass die Information kein Geschäftsgeheimnis darstellt oder die Information rechtmäßig der Öffentlichkeit bekannt wird.

7. Geheimnisschutz und Schutzrechtsstrategie

Das Geschäftsgeheimnisgesetz sieht zwar nunmehr ein ausdifferenziertes Rechtsfolgensystem vor, es vermag jedoch natürlicherweise nicht das Grundproblem des Geheimnisschutzes zu lösen, nämlich dass ein Geschäftsgeheimnis mit dessen Offenbarung keines mehr ist und seinen Wert verliert, wobei Schadensersatzansprüche gegen den Offenbarenden regelmäßig unzureichend sein werden, um den tatsächlichen Schaden zu kompensieren.

Zu bedenken ist auch, dass Reverse Engineering nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz nunmehr grundsätzlich zulässig ist und der Geheimnisschutz nach der nun geltenden Rechtslage den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraussetzt.

Zudem steht der Geheimnisschutz, wie § 3 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG klarstellt, nicht entgegen, wenn ein Konkurrent dieselbe Information durch eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung erlangt. Hält der Konkurrent die Information ebenfalls geheim, ist er ebenso Inhaber des Geheimnisschutzes. Legt er sie hingegen rechtmäßig offen, so entfällt der Schutz auch für alle übrigen Geheimnisinhaber. Denkbar wäre beispielsweise auch, dass der Konkurrent ein Patent für eine bislang noch nicht der Öffentlichkeit zugängliche Erfindung erteilt bekommt. Auch in diesem Fall würde für die bisherigen Geheimnisträger der Geheimnisschutz entfallen und ihnen verbliebe im Verhältnis zum Patentinhaber bestenfalls ein Vorbenutzungsrecht nach § 12 Patentgesetz (PatG) unter den dort genannten Voraussetzungen.

Der Geheimnisschutz stellt demnach durchaus eine sinnvolle Ergänzung und in manchen Fällen gegebenenfalls eine Alternative zur Anmeldung von Schutzrechten, insbesondere technischen Schutzrechten wie Patenten, dar. In jedem Fall empfiehlt es sich, zusammen mit einem Patentanwalt oder einem Rechtsanwalt, insbesondere einem Fachanwalt für den gewerblichen Rechtsschutz, eine individuelle Schutzrechtsstrategie zu erarbeiten, welche auch den Geheimnisschutz mit einbezieht.

Hierzu, wie auch für die Anmeldung, Verteidigung und Durchsetzung von Schutzrechten, nötigenfalls auch im gerichtlichen Verfahren, ebenso wie bei urheberrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zudem stehen wir Ihnen auch bei Vertragsgestaltungen und der Prüfung von Verträgen jederzeit gerne zur Verfügung. Über den Raum Bayreuth, Kulmbach, Coburg, Hof, Nürnberg und Fürth unterstützen wir Sie über Oberfranken und Bayern hinaus bundesweit und auch international.

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