Sie müssen sich nicht jede Äußerung, die über Sie als Person oder über Ihr Unternehmen getroffen wird, gefallen lassen. Ein guter Ruf hat große persönliche und wirtschaftliche Bedeutung. Leider kann ein über viele Jahre aufgebautes und gepflegtes positives Image durch eine negative Berichterstattung in den Medien wie auch durch sich insbesondere über das Internet rasant verbreitende falsche Tatsachenbehauptungen, Fakenews, Gerüchte, Verdachtsäußerungen, Schmähkritik und dergleichen schnell nachhaltigen Schaden nehmen. Die Verteidigung der eigenen Reputation erfordert eine effektive Gegenstrategie und Fingerspitzengefühl in der Krisenkommunikation.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt für ein Vorgehen gegen rufschädigende Äußerungen sowie Unterstützung bei der Wahrung bzw. Wiederherstellung Ihres guten Rufes benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Eine Berichterstattung in der Presse, sowohl in klassischen Print-Medien als auch im Rundfunk (Fernsehen, Radio) und auf journalistisch-redaktionell gestalteten Seiten im Internet (Telemedien), kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht/Unternehmenspersönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eigenen Bild verletzen, wenn die Grenzen der zulässigen Berichterstattung überschritten werden. Bei presserechtlichen Streitigkeiten sind regelmäßig komplexe Abwägungen zwischen den Rechten des bzw. der Betroffenen und der Meinungs- und Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu treffen, wobei bei verschiedenen Arten der Berichterstattung (z.B. Wortberichterstattung, Bildberichterstattung, Verdachtsberichterstattung) teils unterschiedliche Voraussetzungen gelten. Insbesondere im Falle der Verdachtsberichterstattung ist zudem zu prüfen, ob im Einzelfall die Anforderungen an die gebotene pressemäßige Sorgfalt eingehalten worden sind.
Im Falle einer rechtswidrigen Berichterstattung in der Presse können dem bzw. der Betroffenen je nach Art und Schwere der Rechtsverletzung verschiedene Ansprüche zustehen, insbesondere:
Wir vertreten Sie bundesweit gerichtlich und außergerichtlich bei der Geltendmachung von presserechtlichen Ansprüchen:
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Allerdings finden und verbreiten sich im Internet, z.B. über Social Media Plattformen wie Facebook, Twitter, Instagram, YouTube etc., leider unter anderem auch Falschbehauptungen, Schmähkritik, rufschädigende bzw. ehrverletzende Äußerungen („Rufmord“), Hasskommentare („Hate Speech“), Beleidigungen, Verleumdungen und üble Nachrede. Neben einer ggf. möglichen strafrechtlichen Verfolgung kann auch die Durchsetzung von Ansprüchen auf dem Zivilrechtsweg erfolgen.
Derartige Äußerungen können das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzen. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen und abzugrenzen, ob es sich um ein wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt und ob ein solches Werturteil von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder ggf. eine Schmähkritik oder Beleidigung darstellt.
Des Weiteren kann das Veröffentlichen von Fotos das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person verletzen.
Ferner können negative Bewertungen und Rezensionen im Internet, zum Beispiel auf Bewertungsportalen wie Yelp, Kununu, HRS oder Holydaycheck, auf Verkaufsplattformen wie Amazon oder eBay sowie Google Rezensionen, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzen.
Wenn Sie anwaltliche Unterstützung bei solchen herabsetzenden Äußerungen gegen Ihre Person oder Ihr Unternehmen benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung:
Hierzu vertreten wir Sie bundesweit gerichtlich und außergerichtlich:
Verbreitet ein Konkurrent über Sie als Unternehmer/Selbstständiger bzw. über Ihr Unternehmen geschäftsschädigende Äußerungen, so können Ihnen Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Unterlassung, Beseitigung, Kostenerstattung, Auskunft und Schadensersatz zustehen.
Nach § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.
Gemäß § 4 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden.
Zudem ist auch die gezielte Behinderung von Mitbewerbern gemäß § 4 Nr. 4 UWG unlauter.
Wir vertreten Sie bundesweit gerichtlich und außergerichtlich bei der Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen:
Hierzu, wie auch bei weiteren Angelegenheiten im Wettbewerbsrechts und Internetrecht, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Zudem stehen wir Ihnen bei Fragen und Rechtsstreitigkeiten im Urheberrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitnehmererfinderrecht sowie für die Anmeldung, Verteidigung und Durchsetzung von Schutzrechten (Patent, Gebrauchsmuster, Marke, Design etc.) gerne zur Verfügung.
Über den Raum Bayreuth, Kulmbach, Coburg, Hof, Nürnberg und Fürth unterstützen wir Sie über Oberfranken und Bayern hinaus bundesweit und auch international.
Die Patenterie GbR
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