Das Design-Recht betrifft den Schutz von Produktgestaltungen/Designs. Bei einem Design ist die ästhetische Formgebung eines Produktes geschützt, nicht aber dessen technische Ausgestaltung. Eine Designanmeldung kann in Form von zweidimensionalen Abbildungen (wie z.B. Zeichnungen, Fotos) oder auch in Form von dreidimensionalen Darstellungen eingereicht werden.
Zurzeit werden noch unterschiedliche Formulierungen verwendet, welche Sie vielleicht verwirren könnten. Möchten Sie beispielsweise eine von Ihnen designte Form in Deutschland schützen lassen, so ist die Rede von einem deutschen Design. Möchten Sie hingegen Ihre Form EU-weit schützen lassen, so ist dann die Rede von einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Die Formulierungen betreffen also die gleiche Art von Schutzrecht, allerdings in unterschiedlichen territorialen Schranken.
Ein Patentanwalt oder Fachanwalt kann Sie bei einer Designanmeldung unterstützen bzw. diese für Sie vornehmen, damit auch das angemeldet und geschützt wird, was das Design ausmacht. Darstellungen für ein Design sind beispielsweise mit neutralem Hintergrund zu erstellen und dekoratives Beiwerk sollte nicht enthalten sein. So sollte beispielsweise der neu designte Blumenübertopf ohne Pflanze dargestellt sein.
Die Schutzdauer eines eingetragenen Designs und auch Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt ab dessen Anmeldetag maximal 25 Jahre. Sie können in regelmäßigen Abständen von 5 Jahren jeweils neu entscheiden, ob Sie ihr Schutzrecht weiterführen wollen. Dann ist die entsprechend fällige Verlängerungsgebühr zu bezahlen. Wird die Verlängerungsgebühr einmal nicht entrichtet, so erlischt Ihr Schutzrecht und wird dadurch für andere frei.
Haben Sie Fragen zu Verlängerungsgebühren oder sind Sie nicht sicher, wann eine Gebühr oder welche Gebühr zu bezahlen ist, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Es gibt darüber hinaus in der EU das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, für das keine Anmeldung bei einem Amt erforderlich ist und dessen Schutz durch die Offenbarung des Designs in der Öffentlichkeit entsteht. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster weist gegenüber einem eingetragenen Geschmacksmuster einen eingeschränkten Schutz auf, der auf drei Jahre ab der ersten Zurschaustellung begrenzt ist. Zudem sollte in diesem Zusammenhang sichergestellt sein, dass die erste Zurschaustellung entsprechend dokumentiert wurde.
Darüber hinaus gilt in Deutschland und bei Gemeinschaftsgeschmacksmustern (EU-Designs) eine 12-monatige Neuheitsschonfrist für Designanmeldungen. Hat beispielsweise der Entwerfer das Design zuerst gezeigt und nicht an eine eigene Designanmeldung gedacht, so kann er dies innerhalb der folgenden 12 Monate nachholen.
Auch kennt das deutsche Designrecht wie auch das europäische Geschmacksmusterecht die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Designanmeldung bzw. einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung, wobei die Anmeldung spätestens 6 Monate nach der Erstanmeldung erfolgen muss, damit der Zeitrang der Erstanmeldung übernommen wird. Dieser Prioritätsrang ist meist dann relevant, wenn sich innerhalb der ersten 6 Monate ab Anmeldung herausstellt, dass das Produkt auch im Ausland erfolgreich vermarktet werden kann. Dann können unter Inanspruchnahme der Priorität weitere Designanmeldungen getätigt werden, welche alle den Zeitstempel der Erstanmeldung erhalten. Auch hier gilt das Motto „Wer zuerst kommt, gewinnt“.
Bezüglich Designs bzw. Geschmacksmustern vertreten wir Ihre Interessen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht, dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EU-Geschmacksmuster), der WIPO (internationale Geschmacksmuster) sowie bundesweit vor deutschen Gerichten, etwa bei einer Designverletzung. Bei Ländern, die nicht unter die Zuständigkeit dieser vorgenannten Ämter fallen, arbeiten wir eng mit Anwälten in anderen Ländern zusammen, die Ihre Interessen im jeweiligen Land vertreten.
Zu unseren Leistungen im Zusammenhang mit Designs/Geschmacksmustern gehören unter anderem:
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