Persönlichkeitsrecht

Persönlichkeitsrecht

Verletzungen des Persönlichkeitsrechts können in verschiedensten Ausprägungen auftreten und sind für den Betroffenen leider häufig persönlich sehr belastend. Zudem kann eine negative Beeinträchtigung des eigenen guten Rufs auch erhebliche wirtschaftliche Folgen haben, etwa wenn rufschädigende Äußerungen über Sie als Unternehmer bzw. über Ihr Unternehmen verbreitet werden. Insbesondere können durch Veröffentlichungen bzw. Äußerungen im Internet (z.B. Social Media) oder in der Presse (z.B. Textberichterstattung, Bildberichterstattung, Verdachtsberichterstattung) folgende Rechte verletzt werden:

  1. Allgemeines Persönlichkeitsrecht
  2. Unternehmenspersönlichkeitsrecht
  3. Recht am eigenen Bild

1. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt vor Eingriffen in den Bereich des persönlichen Lebens und der persönlichen Freiheit. Es wird aus den Grundrechten der Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) hergeleitet. Danach hat jeder ein Recht auf Entfaltung und Achtung der eigenen Persönlichkeit. Besondere Ausprägungen hiervon sind unter anderem:

  • Schutz der der Geheimsphäre, Intimsphäre, Privatsphäre und Sozialsphäre
  • Schutz vor Unwahrheit
  • Schutz der persönlichen Ehre/des persönlichen Rufs
  • Schutz der informationellen Selbstbestimmung/Darstellung der eigenen Person
  • Recht auf Vergessenwerden
  • Recht am eigenen Bild (Bildnisschutz)
  • Postmortales Persönlichkeitsrecht (Schutz des Andenkens und der vermögenswerten Bestandteile nach dem Tod)

Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der eigenen Korrespondenz ist zudem auch in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert.

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Allerdings finden und verbreiten sich im Internet, z.B. über Social Media Plattformen wie Facebook, Twitter, Instagram, YouTube etc., leider unter anderem auch Falschbehauptungen, Schmähkritik, rufschädigende bzw. ehrverletzende Äußerungen („Rufmord“), Hasskommentare („Hate Speech“), Beleidigungen, Verleumdungen und üble Nachrede. Neben einer ggf. möglichen strafrechtlichen Verfolgung kann auch die Durchsetzung von Ansprüchen auf dem Zivilrechtsweg erfolgen.

Bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts können dem bzw. der Betroffenen je nach Art und Schwere der Rechtsverletzung verschiedene Ansprüche zustehen, insbesondere:

  • Unterlassung
  • Beseitigung
  • Geldentschädigung (Ersatz immaterieller Schäden, „Schmerzenzgeld“)
  • Schadensersatz (Ersatz materieller Schäden)
  • Auskunft
  • Erstattung von Kosten

Hierzu vertreten wir Sie bundesweit gerichtlich und außergerichtlich:

  • Abmahnung
  • Einstweilige Verfügung
  • Gerichtliches Hauptsacheverfahren (Klage)
  • Strafantrag, Strafanzeige
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2. Unternehmenspersönlichkeitsrecht

Auch Unternehmen können sich auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts berufen. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht wird hergeleitet aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 EMRK. Es schützt den sozialen Geltungsanspruch von Wirtschaftsunternehmen, insbesondere vor der Äußerung und Verbreitung von Unwahrheiten.

So können beispielsweise Berichte in der Presse oder Bewertungen auf Bewertungsportalen, die falsche Tatsachenbehauptungen enthalten und damit den Ruf des Unternehmens schädigen, Verletzungen des Unternehmenspersönlichkeitsrechts darstellen bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzen und somit Ansprüche des betroffenen Unternehmens auslösen.

Bei einer Rufschädigung durch einen Wettbewerber kommen außerdem Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht. Verbreitet ein Konkurrent über Sie als Unternehmer/Selbstständiger bzw. über Ihr Unternehmen geschäftsschädigende Äußerungen, so können Ihnen Ansprüche nach dem UWG (insbesondere §§ 8 Abs. 1, 9, 12 Abs. 1 UWG i.V.m. § 3 UWG, § 4 Nr. 1, 2 oder 4 UWG) auf Unterlassung und Beseitigung sowie Kostenerstattung, Auskunft und Schadensersatz zustehen.

Rechtsanwalt wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts, des Rechts am Gewerbebetrieb oder wegen UWG-Verstoß benötigt? Kontakt

3. Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild als Recht des Abgebildeten ist zu unterscheiden vom Recht derjenigen Person, die das Bild aufgenommen hat. So steht einem Fotografen als Urheber bzw. „Lichtbildner“ eines Fotos bei einem Lichtbildwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG das Urheberrecht bzw. bei einem „Lichtbild“ i.S.d. § 72 UrhG ein Leistungsschutzrecht hieran zu.

In §§ 22, 23 KUG ist ein abgestuftes Schutzkonzept zum Schutz des Rechts am eigenen Bild als besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Person gesetzlich geregelt.

Nach § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Unter Bildnissen in diesem Sinne sind nicht nur Fotos zu verstehen, sondern beispielsweise auch Zeichnungen, Karikaturen oder andere Darstellungen, die eine Person erkennen lassen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1-4 dürfen jedoch ausnahmsweise Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (Nr. 1), Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (Nr. 2), Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (Nr. 3) sowie Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind und deren Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient (Nr. 4) ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

Diese Ausnahme greift allerdings gemäß § 23 Abs. 2 KUG nicht ein, wenn durch die Verbreitung oder Schaustellung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Das Verhältnis zwischen dem KUG und der am 25.05.2018 in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist bei Weitem noch nicht abschließend geklärt. Nach überwiegender Auffassung sind die §§ 22, 23 KUG zumindest bei Bildnisveröffentlichungen zu journalistischen Zwecken weiterhin anwendbar.

Hierzu hat beispielsweise das OLG Köln in einem Beschluss vom 18.06.2018 (Az. 15 W 27/18) ausgeführt:

„[…] Artikel 85 DS-GVO erlaubt wie die Vorgängerregelung in Art. 9 der Richtlinie RL 95/46/EG nationale Gesetze mit Abweichungen von der DS-GVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken. Er enthält damit eine Öffnungsklausel, die nicht nur neue Gesetze erlaubt, sondern auch bestehende Regelungen – soweit sie sich einfügen – erfassen kann. Dies zeigt sich auch daran, dass für den Bereich des Art. 85 DS-GVO nur die Frage der nachträglichen Notifizierungspflicht strittig ist (Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 66).“

[…]

„Aus Sicht des Senates bestehen hiergegen keine europarechtlichen Bedenken. Art. 85 Abs. 2 DS-GVO macht im Kern keine materiell-rechtlichen Vorgaben (Auernhammer/von Lewinski, DS-GVO, 5. Aufl. 2017, Art. 85 Rn. 13; Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 3, 34, 67, 72 ff.), sondern stellt nur auf die Erforderlichkeit zur Herbeiführung der praktischen Konkordanz zwischen Datenschutz einerseits und Äußerungs- und Kommunikationsfreiheit andererseits ab. Da Datenschutzregelungen als Vorfeldschutz letztlich immer die journalistische Arbeit beeinträchtigen, sind daher hier keine strengen Maßstäbe anzulegen (Auernhammer/von Lewinski, DS-GVO, 5. Aufl. 2017, Art. 85 Rn. 13; Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 61). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass Art. 85 DS-GVO gerade den Normzweck hat, einen sonst zu befürchtenden Verstoß der DS-GVO gegen die Meinungs- und Medienfreiheit zu vermeiden (vgl. etwa Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 1). Der Erwägungsgrund 4 S. 3 der DS-GVO will solche Komplikationen gerade ausschließen.

Mit Blick darauf sind dann Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss zum »Fortgelten« des KUG im journalistischen Bereich und das Berufen auf den zitierten Aufsatz Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057 ff. überzeugend. Für das Äußerungsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB i. V. m. APR) ist auch bereits thematisiert worden, dass dieses die Abwägungs- und Ausgleichsfunktion zur Herbeiführung praktischer Konkordanz der widerstreitenden Grundrechtspositionen im hiesigen Bereich übernehmen kann (Schulz/Heilmann, in: Gierschmann u. a., DSGVO, Art. 85 Rn. 8); für das KUG kann im Bereich der Bildberichterstattung nichts anderes gelten. Die umfangreichen Abwägungsmöglichkeiten im Rahmen des KUG erlauben dann auch – was künftig geboten sein dürfte – eine Berücksichtigung auch der unionsrechtlichen Grundrechtspositionen. Dass sich daraus hier etwas anderes ergeben sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist dem Senat keine Abweichung zu der – ohnehin in der Abwägung bewusst offen gehaltenen (Überblick bei Schiedermair, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO 2017, Art. 85 Rn. 8–15 m. w. N.) – Rechtsprechung des EuGH bzw. des EGMR ersichtlich; auch Erwägungsgrund 153 der DSGVO wünscht in diesem Bereich nur eine – national im Zuge des § 823 Abs. 1 BGB als Rahmenrecht bzw. bei §§ 22, 23 KUG ohnehin erfolgende – umfassende Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen.“

Zudem hat das OLG Köln in einem weiteren Beschluss vom 08.10.2018 (Az. 15 U 110/18) ausgeführt:

„Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt BGH ZUM-RD 2018, 537 Rn. 9; ZUM-RD 2018, 327 Rn. 10 sowie ZUM 2017, 158 Rn. 5 jeweils m. w. N.) nach dem sogenannten abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, welches sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfGE 120, 180, 210 = ZUM 2008, 420) als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (EGMR GRUR 2012, 745 – von Hannover/Deutschland Nr. 2). Jedenfalls im – hier betroffenen – journalistischen Bereich steht der Anwendung dieser Grundsätze, die im Zuge der Abwägung ohne Weiteres auch mit den Vorgaben der Grundrechte-Charta in Einklang zu bringen sind, auch das Inkrafttreten der DSGVO nicht entgegen (Senat ZUM-RD 2018, 549; v. 25.6.2018 – 15 U 51/17, n. v.; vgl. auch Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057 ff.; Frey, in: Schwartmann u. a., DS-GVO/BDSG, 2018, Art. 85 Rn. 10, 33). […]“

Die §§ 22, 23 KUG gelten jedoch insofern lediglich für die Veröffentlichung von Personenbildnissen. Für der Veröffentlichung vor- und nachgelagerte Verarbeitungen wie z.B. die Anfertigung von Foto- bzw. Filmaufnahmen sowie deren Speicherung, Weitergabe und Löschung ist die DSGVO zu beachten. Zum Teil wurden für derartige Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken bereits spezielle Regelungen in Landesgesetzen für Medien und Presse geschaffen, die insoweit der DSGVO vorgehen.

Im Rahmen der Bestimmungen der DSGVO sind unter anderem die darin aufgestellten Regelungen zu Informationspflichten, Dokumentationspflicht (Rechenschaftspflicht) und Betroffenenrechten (z.B. Auskunftsrecht, Recht auf Löschung) relevant, wobei hier viele Fragen umstritten und noch nicht abschließend geklärt sind. Dies gilt ebenfalls für Fragen der Rechtsanwendung im Hinblick auf Rechtfertigungsgrundlagen, die Einwilligung und deren Verhältnis zu den in der DSGVO normierten Rechtfertigungsgrundlagen sowie die etwaige Anwendbarkeit von einzelnen Ausnahmetatbeständen im Zusammenhang mit Personenabbildungen.

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